Behandlung durch „falschen“ Arzt – Krankenkasse muss dennoch zahlen

Behandlung durch „falschen“ Arzt – Krankenkasse muss dennoch zahlen

Eine Klinik ist nicht verpflichtet, die Grundlagen einer Approbationserteilung zu prüfen.

Quelle: www.medizinrecht-blog.de

WKR-Erklärung: In einer Klinik war offenbar geworden, dass ein dort als Arzt angestellter Mann, seine Approbation durch Vorlage eines gefälschten ärztlichen Zeugnisses erschlichen hatte. Auch die Promotionsurkunde des Mannes und dessen Facharzturkunde für Visceralchirurgie waren gefälscht. Die Approbation wurde rückwirkend entzogen.

Drei Krankenkassen forderten nun die Klinik zur Rückzahlung ihrer Vergütungen auf. Sie argumentierten, dass wenn eine medizinische Behandlung durch einen Nichtmediziner erbracht worden ist, sei sie ungeeignet. Eine ungeeignete Behandlung sei jedoch nicht erforderlich. Der Klinik warfen die Kassen vor, die Dokumente des vermeintlichen Arztes bei dessen Einstellung  nicht genau überprüft zu haben.

Das Sozialgericht Aachen wies diese Argumentationen zurück und begründete: Eine Krankenhausbehandlung besteht nicht nur aus der ärztlichen Behandlung, sondern auch aus der Krankenpflege sowie aus der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, dazu Unterkunft und Verpflegung. Bei der Vergütung kommt es daher nicht allein auf die ärztliche Leistung an. Auch die rückwirkend entzogene Approbation ändert nichts, denn eine Approbationsrücknahme hat nicht den Sinn, auf die Rechtsbeziehung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus einzuwirken. Zudem ist eine Klinik bei einer ordnungsgemäß ausgestellten Approbationsurkunde nicht verpflichtet, die Grundlagen der Approbationserteilung zu prüfen. (SG Aachen – S 13 KR 262/17)

Anmerkung: Der falsche Arzt wurde im strafrechtlichen Verfahren zu einer Haftstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

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