Die zahnärztliche Haftung kann sich sowohl aus dem Deliktsrecht als auch aus dem Behandlungsvertrag ergeben. In jedem Fall haben Patienten, die durch eine fehlerhafte Zahnbehandlung geschädigt wurden, Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Bei den meisten Behandlungen gelten Zahnärzte als Dienstleister, sie schulden keinen bestimmten Erfolg, sondern die fachgerechte Durchführung ihrer Arbeit. Nur wenn sie Patienten mit Zahnersatz versorgen, kann ihre Leistung in Teilbereichen als Werkvertrag gelten und sie müssen ein brauchbares, mangelfreies Werk liefern.
Voraussetzungen für die Haftung
Eine zahnärztliche Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht den geltenden Fachstandards entspricht, die nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen sind. Der Zahnarzt haftet aber nur, wenn der Patient durch seinen Fehler einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Den oft schwierigen Beweis des Ursachenzusammenhangs muss normalerweise der Patient führen. Nur wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt und einen groben Fehler gemacht hat, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Arzt zu seiner Entlastung nachweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
Darf der Zahnarzt nachbessern?
Grundsätzlich hat der Arzt das Recht, nach einer misslungenen Behandlung einen Nachbesserungsversuch zu unternehmen. Je nach Sachlage können auch mehrere Versuche akzeptabel sein. Nur wenn es dem Patienten nicht mehr zuzumuten ist, sich weiter von diesem Arzt behandeln zu lassen, darf er die Nachbesserung ablehnen. Eine leichte Verstimmung zwischen den Beteiligten reicht hierfür jedoch nicht aus. Das Nachbesserungsrecht kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn der Arzt ein solches Fehlverhalten gezeigt hat, das für einen Durchschnittsmenschen nicht mehr hinnehmbar erscheint.
Was gilt bei Werkverträgen?
Bei der prothetischen Versorgung kann die zahnärztliche Leistung dem Werkvertragsrecht unterfallen, sofern der Mangel sich nur auf technische Details des Zahnersatzes bezieht. Daraus ergibt sich für den Patienten ein wichtiger Unterschied: Der Zahnarzt muss nicht von sich aus nachbessern, sondern nur, wenn der Patient ihn unter Fristsetzung dazu aufgefordert hat. Unternimmt der Geschädigte nichts, kann sein Verhalten als Abnahme der Prothese gewertet werden. Bei der Mängelbeseitigung darf der Zahnarzt zwischen Reparatur und Neuanfertigung wählen. Erst wenn die Frist ergebnislos verstrichen ist, kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen. Lassen Sie sich nach einem zahnärztlichen Behandlungsfehler sofort anwaltlich beraten. Ein Spezialist für Medizinrecht bewahrt Sie davor, aus Unwissenheit Ihre Ansprüche zu verlieren, und setzt Ihre Rechte durch.