Sind die Chancen erfolgreich zu klagen in der Krise geringer?

Sind die Chancen erfolgreich zu klagen in der Krise geringer?

Viele Arbeitnehmer sind derzeit in großer Sorge um ihren Job, doch die Corona-Krise ändert grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen einer Kündigung.

Betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Pandemie?

Für alle Arbeitnehmer, die über sechs Monate beschäftigt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Der Arbeitgeber braucht dann für jede Kündigung einen Grund, dieser kann betriebsbedingt oder personenbedingt sein. Entsprechendes gilt auch für Auszubildende nach Ablauf der viermonatigen Probezeit. Mit oder ohne Corona-Krise kann ein Arbeitgeber eine Kündigung aus betrieblichen Gründen nur aussprechen, wenn er das Vorliegen solcher Gründe nachweist. In der aktuellen Lage kann es zwar sein, dass ein Unternehmen wegen mangelnder Aufträge zahlungsunfähig ist, da aber staatliche Hilfen in vielfacher Form auf den Weg gebracht wurden, kann sich die Situation in Kürze wieder entspannen. Es lohnt sich also in jedem Fall, eine Kündigung zuerst anwaltlich und dann gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Außerdem passieren Arbeitgebern in der momentanen Hektik manche Flüchtigkeitsfehler, die eine Kündigung unwirksam machen können. Daher stehen die Chancen für Arbeitnehmer, erfolgreich zu klagen, derzeit eher besser als sonst.

Wann sind personenbedingte Kündigungen gerechtfertigt?

Auch bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Eine fristlose Kündigung kann nur gerechtfertigt sein, wenn dem Mitarbeiter ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Mehr als die Hälfte der in Deutschland ausgesprochenen fristlosen Kündigungen ist unbegründet, und dieser Erfahrungswert wird in der Corona-Krise umso mehr zutreffen. Kündigt ein Arbeitgeber, weil sein Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt ist oder sich in Quarantäne begeben muss, stehen die Chancen einer Kündigungsschutzklage ebenfalls gut. Denn der Mitarbeiter könnte regulär bis zu sechs Wochen im Jahr krank sein, bevor er frühestens mit einer Kündigung rechnen müsste. Und auch dann wäre die Kündigung nur gerechtfertigt, wenn in Zukunft weitere Fehlzeiten zu erwarten wären. Dies ist bei der Corona-Infektion gerade nicht der Fall. Die Quarantänezeit ist mit zwei Wochen überschaubar, und selbst nach einer Ansteckung steht die vollständige Genesung nach einigen Wochen zu erwarten, ohne dass ein Rückfallrisiko besteht.
Arbeitnehmer sollten in der aktuellen Situation eine Kündigung unbedingt anwaltlich überprüfen lassen. In vielen Fällen bestehen gute Aussichten, gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen oder zumindest eine zufriedenstellende Abfindung auszuhandeln.

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