Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Kollegen derartig, dass dieser nach Form und Inhalt erheblich in seiner Ehre verletzt wird, verstößt er damit gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
WKR-Erklärung
Ein Arbeitnehmer, der seinen Kollegen beleidigt kann sich dabei nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.
Ein Mann hatte einen Kollegen als “kleinen Dreckstürken” bezeichnet und war daraufhin fristlos gekündigt worden. Zwar hatte die Kündigungsschutzklage des Mannes letztlich Erfolg, dennoch verwiesen die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in der es heißt: Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, denn dieses schützt weder vor Formalbeleidigungen noch vor bloßen Schmähungen noch vor bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte.
Nach Prüfung aller Einzelheiten, hielten die Richter im vorliegenden Fall jedoch eine Abmahnung für ausreichend. (LAG / 15 Sa 1358/16)
Die Revision wurde nicht zugelassen.