Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.
WKR-Erklärung
Ein Arbeitnehmer hatte ein Personalgespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat verdeckt aufgenommen, zu welchem er wegen des Vorwurfs, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht, geladen war. (Bereits einige Monate zuvor war er wegen eines anderen Falls der Kollegenbeleidigung abgemahnt worden.) Die verdeckte Aufzeichnung des Personalgespräches wurde allerdings offenbar. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Landesarbeitsgericht Hessen in zweiter Instanz, wiesen die Kündigungsschutzklage des Mannes ab. Dessen Rechtfertigung, er habe nicht gewusst, dass Tonaufnahmen verboten seien, das Handy habe zudem während des Personalgesprächs offen auf dem Tisch gelegen, ließen die Richter nicht gelten. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz verletzt. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion seines Handys während des Gespräches aktiviert war. Die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen, so das Urteil.
Hinsichtlich der bei fristlosen Kündigungen obligatorischen Interessenabwägung befand das Gericht, dass trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Mannes (25 Jahre), die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung überwiegend seien. (LAG Hessen / Urt.: 6 Sa 137/17)
Quelle: community-beck.de