Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Arbeitgeber

Geht der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Rahmen eines Betriebsübergangs an einen weltlichen Erwerber, tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

WKR-Erklärung:

Wird in einem Arbeitsvertrag nach kirchlichem Arbeitsrecht auf die Arbeitsvertragsrichtlinie (AVR) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, verpflichtet eine dynamische Inbezugnahme einen weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR wie z. B. Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen.

Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters eines dem Diakonischen Werk angeschlossenen Rettungsdienstes war vereinbart, dass die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gilt. 

Zum 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitgeber über, der nicht dem Diakonischen Werk angehört. Aus diesem Grund glaubte der Arbeitgeber nicht an die in der AVR des Diakonischen Werkes vereinbarten Entgelterhöhungen gebunden zu sein. Der Mitarbeiter klagte dagegen und erhielt recht. Der Klage wurde in allen Instanzen stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte letztlich: Die dynamische Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinie hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen. (BAG / 4 AZR 95/14)

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