Der Aufenthalt auf einer betrieblichen Toilette ist grundsätzlich nicht versichert.
WKR-Erklärung:
Ein Mechaniker suchte während der Arbeitszeit die Dienst-Toilette auf. Dabei rutschte er aus und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, Toilettengänge seien nicht unfallversichert, so die Begründung. Der Mechaniker reichte Klage ein und argumentierte, der Sanitärbereich sei Sphäre des Arbeitgebers. Er führte an, dass der Sturz letztlich dem rutschigen mit Seife verunreinigten Fußboden im Toilettenraum geschuldet war, auch deshalb sei der Arbeitgeber verantwortlich. Somit sei definitiv ein Arbeitsunfall gegeben.
Diese Meinung teilte das Sozialgerichts Heilbronn allerdings nicht und urteilte: Zwar bestünde Versicherungsschutz auf dem Weg zur Dienst-Toilette nicht jedoch dort selbst. Obwohl die Verrichtung der Notdurft während der Arbeitszeit mittelbar auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, handlt es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche, private und somit nicht unfallversicherte Tätigkeit.
Auch im verunreinigten Fußboden sahen die Richter keine ausreichende Begründung für eine Einstandspflicht der Unfallversicherung. Der Mechaniker hätte genauso beim Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Denn nicht nur in betrieblichen, sondern auch in anderen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife nicht unüblich. (Sozialgericht Heilbronn – S 13 U 1826/17)