Auch wenn es bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch keine Samstagsarbeit gibt, kann der Arbeitgeber diese später einführen.
WKR-Erklärung:
Arbeitnehmer, die samstags definitiv nicht arbeiten wollen, sollten dies ausdrücklich so in ihrem Arbeitsvertrag festhalten.
Die Mitarbeiterin einer radiologischen Praxis hatte im Arbeitsvertrag Arbeitszeiten “zu den praxisüblichen Sprechstundenzeiten” vereinbart. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages 2011 gehörte der Samstag nicht dazu. 2012 führte die Praxis auch Samstagsarbeit ein. Interessierte Mitarbeiter konnten sich in entsprechende Listen eintragen. Sie erhielten einen freiwilligen Lohnzuschlag von 25 Prozent und zudem eine Zeitgutschrift.
Im Dezember 2016 wurde die Mitarbeiterin zu einer Samstagsschicht eingeteilt. Sie ließ den Arbeitgeber wissen, dass sie aufgrund einer schon länger geplanten Feier an diesem Samstag nicht arbeiten könne und erschien tatsächlich nicht in der Praxis. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.
Das Landesarbeitsgericht Mainz gab dem Arbeitgeber recht. Vertraglich sei die Arbeit zu betriebs- beziehungsweise praxisüblichen Zeiten vereinbart, so die Richter. Auch wenn es bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch keine Samstagsarbeit gab, habe der Arbeitgeber diese später einführen dürfen, denn die betriebsübliche Arbeitszeit unterliege einem beständigen Wechsel.
Ein Arbeitnehmer, der Samstagsarbeit sicher ausschließen wolle, müsse dies ausdrücklich vereinbaren. Obgleich der Arbeitgeber bemüht war, freiwillige Mitarbeiter für die Arbeit an Samstagen zu gewinnen, sei er grundsätzlich berechtigt, die Mitarbeiterin einseitig zu einem Samstagsdienst einzuteilen. Die freiwilligen Zuschläge die der Arbeitgeber hierfür gewährt, sind ein Anreiz, das jedoch nicht bedeutet, dass auch der Samstagsdienst freiwillig ist. (LAG Mainz – 3 Ca 13/17)