Die Festlegung, die von männlichen Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst in NRW eine Mindestkörpergröße von 168 Zentimetern verlangt, ist rechtswidrig.
WKR-Erklärung:
Der im Grundgesetz verankerte Leistungsgrundsatz bestimmt, dass der Zugang zum Beamtenverhältnis lediglich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig zu machen ist.
Ein Essener hatte sich für die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten beworben und war mit Hinweis auf die erforderliche Mindestkörpergröße, für Männer 168 Zentimeter und für Frauen 163 Zentimeter, von weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Mit 166 Zentimetern erfülle er, gemäß eines Erlasses des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, die Vorrausetzungen nicht. Der Mann klagte und bekam recht.
Die Festlegung einer Mindestgröße von 168 Zentimetern nur für männliche Bewerber ist rechtswidrig, urteilte das Oberverwaltungsgericht NRW. Mit dem höheren Mindestmaß, konkretisiere das Land nicht die Anforderungen an die körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst, die es ja ab 163 Zentimetern grundsätzlich für gegeben halte, sondern beabsichtige einen Vorteilsausgleich zur Vermeidung der Benachteiligung von Frauen.
Dies widerspricht allerdings dem Leistungsgrundsatz und der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Abwägung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen sei dem Gesetzgeber vorbehalten und dürfe nicht durch die Verwaltung auf dem Erlassweg erfolgen. (OVG Nordrhein-Westfalen/ 6 A 916/16 vom 21.09.2017)