Nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung und umgekehrt, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung.
WKR-Erklärung
Eine Arbeitnehmerin hatte auf dem Rückweg von der Arbeit den Ausstieg aus der Regionalbahn verpasst. Sie fuhr bis zur nächsten Haltestelle weiter, verließ dort den Zug und wollte die Bahngleise überqueren, um zum gegenüberliegenden Gleis zu gelangen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok tödlich erfasst. Die Hinterbliebenen machten einen Arbeitsunfall geltend. Da die Berufsgenossenschaft verneinte, klagten sie vor dem Sozialgericht Gotha. Jedoch erfolglos. Auch die Revision vor dem Landessozialgericht Erfurt hatte keinen Erfolg. Die Begründung: Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem Abweg.
Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen hat, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen vom direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen ist (zum Beispiel, wenn der Umweg wegen Ausfalls eines Haltepunkts erforderlich wird), haben im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. (LSG Thüringen – L 1U 900/17)