Jeder “Spaß” endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt.
WKR-Erklärung:
Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale tragen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten beginnen, bestehen Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigende Behandlung in ihren Grundrechten verletzt werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Vier Bundeswehrsoldaten wurden wegen ihrer Beteiligung an sogenannten Taufen und Gefangenenspielen aus der Bundeswehr entlassen. Zu Grunde lag unter anderem ein Vorfall, in dessen Rahmen ein Soldat in Uniform und aufgesetzter ABC-Maske, zwei in zivil gekleidete, auf Stühlen gefesselte Männer, in einer Dusche abgespritzt hatte. Die gegen die Entlassung gerichteten Klagen hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Die beantrage Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fand nunmehr auch keine Zulassung.
Folterrituale gefährden militärischen Zusammenhalt
Folterrituale seien objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft füreinander einzustehen, zu gefährden, so die Begründung der Richter. Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Behandlung des “Täuflings” und des “Gefangenen” äußerlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt wurden und alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich. Jeder “Spaß” ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze.
Allseitiges Einverständnis spielt keine Rolle
Die Beteiligung an “Folterritualen” erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen würden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen beträfen den militärischen Kernbereich, da sie den militärischen Zusammenhalt gefährden könnten. (VGH Baden-Württemberg – 4 S 2200/17, 4 S 2201/17 und 4 S 2144/17)
Quelle: Entlassung von Soldaten wegen Teilnahme an Aufnahmeritualen | Recht | Haufe