Schadenersatz für Körperverletzungen werden dem Flugunternehmen auferlegt, wenn sich der Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
Quelle: www.anwaltonline.org
WKR-Erklärung:
Zum Einsteigevorgang in ein Flugzeug, gehört das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und durch die durch das Gefälle bedingte Bildung von Kondenswasser (verursacht durch Temperaturunterschiede in den verschiedenen Bereichen der Flugastbrücke), spezifische Risiken. Vor denen soll die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung die Reisenden schützen. Kommen Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit nicht ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Fall: Ein Passagier war in einer Flugastbrücke gestürzt und hatte sich einen Knochenbruch zugezogen. Ursächlich, so die Aussage des Geschädigten, sei eine nasse Stelle gewesen, die sich aufgrund von Kondenswasser gebildet habe. Für Heilkosten, Erwerbsausfall und Schmerzensgeld verlangte er 48.000 Euro von der Lufthansa.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Klage des Mannes abgewiesen, da die Richter das Ausrutschen in der Flugastbrücke dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuordneten.
Die Bundesrichter sahen das jedoch anders. Das Ein- und Aussteigen in die gebuchte Maschine wäre ausschließlich über die tunnelartige Fluggastbrücke möglich gewesen. Damit ist deren Nutzung als luftfahrtspezifisch zu betrachten und nicht als allgemeines Lebensrisiko zu werten. Die Revision wurde zugelassen, der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. (BGH, 21.11.2017 – Az: X ZR 30/15)