Der Schadensersatz nach einem Geburtsschaden dient dazu, alle finanziellen Nachteile im zukünftigen Leben des Kindes auszugleichen, die aus dem Behandlungsfehler resultieren.
Bei Geburtsschäden steht häufig das Schmerzensgeld im Fokus des öffentlichen Interesses. Dabei wird leicht vergessen, dass der Schadensersatz zumeist den höheren Anteil an der gesamten Entschädigungssumme ausmacht. Nach einem Geburtsschaden können vielfältige Schadenspositionen erstattungsfähig sein, deren Höhe sich noch nicht im Voraus bestimmen lässt.
Gesundheitsschaden
Zunächst deckt der Anspruch die Kostenerstattung für erlittene Gesundheitsschäden ab. Dazu gehören die Kosten aller Heilbehandlungen, die aufgrund der entstandenen Beeinträchtigungen erforderlich werden. Umfasst sind stationäre und ambulante Behandlungen sowie Medikamente und Rehabilitationsmaßnahmen.
Mehrbedarf
Ist das geschädigte Kind pflegebedürftig, können die Eltern die entstehenden Kosten als Mehrbedarfsschäden geltend machen. So sind neben den Personalkosten für häusliche Pflege auch Aufwendungen für Unterstützung im Haushalt und behindertengerechte Umbaumaßnahmen erstattungsfähig.
Erwerbsschaden des Kindes
Wenn das Neugeborene aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen im späteren Leben verminderte Erwerbschancen hat, sind diese Schäden ab dem Zeitpunkt ausgleichsfähig, in dem das Kind ins erwerbsfähige Alter kommt. Die Schadenshöhe wird danach bestimmt, welchen Verdienst das Kind wahrscheinlich hätte erzielen können. Zum Vergleich wird zumeist der schulische und berufliche Werdegang der Geschwister herangezogen. Bietet sich keine Vergleichsperson an, wird zumindest der Durchschnittslohn geschuldet.
Unterhaltsschaden bei Tod der Mutter
Falls die Mutter wegen einer Fehlbehandlung beim Geburtsvorgang oder an dessen Folgen verstorben ist, können die Angehörigen einen Unterhaltsschaden geltend machen. Dieser kann sich sowohl auf den Barunterhalt als auch den Betreuungsunterhalt erstrecken, den die Mutter auf Lebenszeit an die Familie geleistet hätte.
Kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
Die Schadensersatzansprüche verjähren im Regelfall innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Behandlungsfehlers. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne lassen sich die späteren finanziellen Folgen noch nicht überblicken. Die Ansprüche, die noch nicht beziffert werden können, müssen aber fristgemäß tituliert werden. Wenn das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, können die später anfallenden Kosten nachträglich belegt und geltend gemacht werden.