WKR-Erklärung:
Entsprechend des Ampelmodells des 7. Senates des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann jeder Arbeitnehmer für sich prüfen, wann sein mehrmals befristet verlängerter Arbeitsvertrag unwirksam ist. Bei „Rot“ und „Gelb“ sollten Sie dringend bei einem Anwalt für Arbeitsrecht vorstellig werden.
Rot: Ein Rechtsmissbrauch ist danach indiziert, wenn (1) die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses 10 Jahre überschreitet oder (2) mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder (3) wenn mehr als 12 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 8 Jahren vorliegen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, das Indiz des Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.
Gelb: (1) Überschreitet die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses 8 Jahre oder (2) ist er mehr als 12 Mal verlängert worden oder (3) dauert er mehr als 6 Jahre und ist er mehr als 9 Mal verlängert worden, kann die Befristung rechtsmissbräuchlich sein. Es hängt dann aber immer noch von weiteren, vom Arbeitnehmer vorzutragenden Umständen ab, ob ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzunehmen ist.
Grün: Bleibt die Anzahl der Befristungen oder deren Dauer dahinter zurück, besteht kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch (BAG 26.10.2016 – 7 AZR 135/15, NZA 2017, 382).
Quelle: Weitere Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs bei Kettenbefristungen | beck-community