Eine frühere Mitarbeit beim ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) ist nicht per se ein Kündigungsgrund. Das Maß der Verstrickung in die Tätigkeit des MfS ist auschlaggebend.
WKR-Erklärung:
Ein Arbeitnehmer des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg, war in den Jahren 1988 und 1989 für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Die Frage nach einer dortigen Mitarbeit, die ihm im Rahmen seiner Einstellung gestellt wurde, beantwortete er nicht wahrheitsgemäß. Erst durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes wurde, nachdem sich der Arbeitnehmer 2016 für eine andere Stelle im Landesinstitut beworben hatte, die ehemalige Stasi-Tätigkeit offenbar. Der Arbeitnehmer leugnete die MfS Mitarbeit dennoch erneut. Darauf kündigte das Land Brandenburg das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer klagte und bekam Recht.
Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, urteilten die Richter des Arbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg und ebenso die fristgemäße Kündigung, fügten die Richter des Landesarbeitsgerichtes in der Berufungsverhandlung hinzu. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen, so das Ergebnis Das Land Brandenburg wurde verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst, könne dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. (LAG Berlin-Brandenburg / Az: 5 Sa 462/17)