Drogenkonsum eines Berufskraftfahrers in der Freizeit rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Berufskraftfahrern auch rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass die Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war.

WKR-Erklärung

Verstößt ein Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

Ein LKW-Fahrer hatte während des Wochenendes Amphetamin und Methamphetamin (“Crystal Meth”) konsumiert.  Am Montag ging er planmäßig seiner Arbeit für ein Transportunternehmen nach. 

Am Dienstag, geriet er nach Feierabend mit seinem privaten PKW in eine Polizeikontrolle und wurde einem Drogenwischtest unterzogen. Das Ergebnis war positiv. Die folgende Blutuntersuchung bestätigte den Drogenmissbrauch. Noch am selben Abend rief der LKW-Fahrer seinen Chef an und teilte ihm mit, dass er seine für den nächsten Tag geplante Tour nicht fahren könne. Er gab vor, seinen Führerschein nicht zu finden. Die Polizei hätte ihn kontrolliert und ihm mitgeteilt, er dürfe wegen des verlegten Führerscheins nicht mehr fahren. 

Der Chef wies darauf hin, dass die rechtzeitige Belieferung des Kunden sehr wichtig sei und ein Ersatzfahrer nicht zur Verfügung stünde. Der LKW-Fahrer erklärte sich schließlich bereit die Tour zu fahren und startete am nächsten Morgen. 

Einige Tage später sprach der Chef den LKW-Fahrer auf das Telefonat an, in dem dieser behauptet hatte, die Polizei habe ein Fahrverbot ausgesprochen, weil er seinen Führerschein nicht vorlegen könne und bezweifelte das. Der LKW-Fahrer räumte daraufhin den positiven Drogenwischtest ein. Am nächsten Tag erhielt er die fristlose Kündigung. 

Der LKW-Fahrer reichte Klage ein. Nach seiner Auffassung lag kein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der gesamte Geschehensablauf habe sich im privaten Bereich zugetragen. Zudem hätte keine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit oder eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs bestanden. Deswegen habe es auch kein Ermittlungsverfahren gegeben. Das bloße Begehen einer Ordnungswidrigkeit rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eingestellt worden. Bei einem einmaligen Drogenkonsum hätte eine Abmahnung ausgereicht, so die Argumentation.

Das Arbeitsgericht hielt zumindest die fristlose Kündigung für falsch, schätzte die ordentliche also fristgemäße Kündigung für rechtmäßig ein. Und auch die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht, hielt die Entscheidung für richtig, ließ allerdings die Revision des Falls zum Bundesarbeitsgericht zu.

Die Bundesrichter wiederum hielten die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der LKW-Fahrer habe durch die für einen Berufskraftfahrer unverantwortbare Gefährdung seiner Fahrtüchtigkeit in Verbindung mit dem Versuch einer Vertuschung des Drogenwischtests, die für das Arbeitsverhältnis unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört. Zudem müsse der Arbeitgeber davon ausgehen, dass ein weiterer Einsatz des LKW-Fahrers das Risiko weiterer Fahrten unter Drogeneinfluss und damit auch weitere Gefährdungen des öffentlichen Straßenverkehrs in sich berge.

Aus Sicht des Arbeitgebers bestünden damit auch unabsehbare Risiken bezüglich der Haftung und des Versicherungsschutzes, da nunmehr der Drogenkonsum des Mitarbeiters offenkundig war. Auch dies spräche für die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung. 

Fazit: Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers war so schwerwiegend, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitnehmer nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist. (BAG / 6 AZR 471/15)

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