Grundsätzlich besteht zu Heiligabend und Sylvester Arbeitspflicht.
WKR-Erklärung:
In diesem Jahr fallen Weihnachten und Sylvester auf einen Sonntag. Die meisten Arbeitnehmer haben daher ohnehin frei. Doch das gilt nicht für jene, die normalerweise auch an Sonntagen arbeiten müssen. Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, sodass hier grundsätzlich Arbeitspflicht besteht und Erholungsurlaub beantragt werden muss.
Aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag kann sich für eine Urlaubshandhabung an Weihnachten und Sylvester etwas anderes ergeben. Auch die betriebliche Übung ist relevant. Wenn beispielsweise einem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren regelmäßig eine bezahlte Freistellung für Heiligabend und/oder Silvester gewährt wurde, ist das wie eine vertragliche Vereinbarung für die Zukunft. Ausnahme: Ein wirksamer, ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Freistellung.
Generell bedürfen Urlaubssperren an den Feiertagen gewisser Voraussetzungen. Ein personeller oder zeitlicher Engpass (zu einer bestimmten Zeit des Jahres) ist in der Regel für sich genommen nicht geeignet, den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen oder gar eine Urlaubssperre für den gesamten Betrieb zu verhängen. Urlaubswünsche sind zwingend zu berücksichtigen, wenn dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das besagt § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG.)
Anders sieht es aus, wenn personelle Engpässe auf unvorhergesehenen Umständen beruhen und eine Urlaubssperre für den Betrieb in diesem Zeitraum existenznotwendig ist. Danach kann der Arbeitgeber ein Urlaubsverlangen unter Hinweis auf dringende betriebliche Belange zurückweisen.
Auch wenn ein Arbeitnehmer die Ablehnung seines Urlaubs für unzulässig hält, darf er sich nicht selbst beurlauben. Tritt er den Urlaub eigenmächtig an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann außerordentlich gekündigt werden. Der Arbeitnehmer kann allerdings seinen Urlaubsanspruch mit einer Leistungsklage auf Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen in einem bestimmten Zeitraum und bei Vorliegen von (nicht durch den Arbeitnehmer selbst herbeigeführter) Eilbedürftigkeit im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.
Quelle: www.iww.de