Software-Keylogger, die Tastatureingaben am Dienstcomputer eines Arbeitnehmers verdeckt aufzeichnen sind unzulässig, wenn kein Verdacht auf eine Straftat oder auf eine andere schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
WKR-Erklärung:
Das verdeckte Aufzeichnen von Tastatureingaben, die ein Arbeitnehmer an seinem Dienstcomputer durchführt, verletzt dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG)
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, die der Kündigungsschutzklage eines Softwareentwicklers stattgegeben hatten. Die Informationsgewinnung mittels eines Keyloggers war nicht zulässig, beriefen sich die Richter auf § 32 Abs. 1 BDSG, da beim Einsatz des Tools kein auf Tatsachen beruhender Verdacht auf eine Straftat oder auf eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung vorgelegen habe.
Bei dem Softwareentwickler wurde durch die Verwendung eines sogenannten Keyloggers offenkundig, dass er sich während der Arbeitszeit nicht nur mit dienstlichen Inhalten beschäftigt hatte. Der Mann erhielt die fristlose Kündigung und klagte dagegen. Mit Erfolg.
Eine Überwachung “ins Blaue” sei unverhältnismäßig, meinten die Richter. Zwar hatte der Softwareentwickler die Privatnutzung des Dienstcomputers eingeräumt, das rechtfertige die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung jedoch nicht. (BAG, 27.07.2017 – Az: 2 AZR 681/16).