Voraussetzung für eine Geltung als Arbeitsunfall im Rahmen einer Dienstreise ist, dass sich der Unfall damit im sachlichen Zusammenhang und dem zugrunde liegenden versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet.
WKR-Erklärung:
Eine Arbeitnehmerin hatte für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teilgenommen. Nach Beendigung der Konferenz wollte sie mit dem Hotelzimmertelefon ein Taxi rufen. Das Taxi sollte sie zu einer Autovermietung bringen. Hier beabsichtigte sie ein Auto zu mieten, um damit eine private Reise zu beginnen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte die Frau und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Bei der Berufsgenossenschaft machte sie daraufhin einen Arbeitsunfall geltend. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab, die Frau klagte.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Frau ab, denn sie sei in ihrem Hotelzimmer gestürzt, als sie ein Taxi habe rufen wollen, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Der Weg zum Telefon sei daher allein durch private Interessen veranlasst gewesen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Dienstreise habe nicht bestanden. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis sei zwar anzunehmen, wenn während einer Dienstreise Gefahrenquellen am Aufenthaltsort existierten, denen man sich bei zwangsläufig anfallenden privaten Tätigkeiten wie der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme nicht entziehen könne, solche besonderen gefahrbringenden Umstände gab es vorliegend jedoch nicht. Eine Ausstattung mit Parkett und auch das Fehlen von Handläufen in Hotelzimmern sei normal, so dass diese Umstände keine „besondere Betriebsgefahr“ begründen. (Sozialgericht Frankfurt am Main – S 8 U 47/16)