Nach allgemeinen Sprachgebrauch wird jede Holzbearbeitung, bei der als (Abfall-)Produkt Späne entstehen, als spanabhebend verstanden. Die Unterscheidung zwischen spanabhebend, spanend und zerspanend gibt es nicht.
WKR-Erklärung:
Laut § 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe, findet folgende Regelung Anwendung: Maschinenarbeiter an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Doch was genau bedeutet spanabhebend? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.
Zugrunde lag der Fall eines Angestellten, der an einer Maschinenstrecke zur Türherstellung tätig war bei deren Betrieb Späne anfielen. Der Angestellte arbietete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem. Die traifliche Zulage erhielt er allerdings nicht, denn der Arbeitgeber des Mannes war der Meinung, dass es sich bei der IMA Türenstraße um keine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine handle. Die Begründung: Fräßen und Sägen sind nicht spanabhebend, da bei diesen Verfahren der Span eben nicht „abgehoben“ wird. Dagegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor.
Zu Recht urteilte das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz. Bei Holzbearbeitungsmaschinen, an denen gesägt, gefräst oder geschliffen wird, handelt es sich um spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen im Tarifsinn. Denn als spanabhebend iSv. § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 sind alle Bearbeitungsformen anzusehen, bei denen Holz ge- oder verformt wird, indem Späne maschinell abgetragen werden. (BAG 25. Juli 1962 – 4 AZR 535/61 -) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, so die Bundesrichter. Dabei nahmen sie Bezug auf Duden, Warig, Brockhaus und das Gabler Wirtschaftslexikon.
Zudem erkannten sie darauf das § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 auch dann Anwendung finde, wenn Maschinen zu einer Maschinenstraße verbunden sind. Die maßgebliche Tarifbestimmung enthält den Begriff der Maschinenstraße nicht, sondern stellt nur auf die Tätigkeit an einer „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine“ ab. Eine solche verliert ihre Eigenschaften nicht allein dadurch, dass sie mit anderen Maschinen verbunden wird. Dem Arbeitnehmer, so das Urteil, steht die Tarif-Zulage zu. (BAG / 10 AZR 501/16) Z