Wer fahrlässig nicht auf seinen Wohnungsschlüssel aufpasst, verliert den Diebstahlschutz seiner Hausratversicherung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 7. August 2017, bekanntgegebenen Beschluss betont (Az.: 20 U 174/16). Es wies damit die Klage einer Frau ab, der ihre Handtasche aus dem Fahrradkorb gestohlen worden war.
Achten Sie stets darauf, dass Sie nichts offen dem uneingeschränkten Zugriff Dritter aussetzen. Das ist nach diesem Urteil als fahrlässiges Verhalten zu bewerten und somit ist die Erstattung durch die Versicherung ausgeschlossen.