Arbeitsgericht Berlin: Bundesstiftung Bauakademie darf vorläufig keinen Direktor ernennen
Die neu gegründete Bundesstiftung Bauakademie in Berlin soll in diesem Jahr ihre Arbeit aufnehmen. Doch schon im Vorfeld rankt sich ein Konkurrentenstreit um die Besetzung der Direktorenstelle. Die Stiftung, die das Gebäude der früheren Schinkelschen Bauakademie wieder aufbauen und betreiben soll, wurde vom Deutschen Bundestag ins Leben gerufen, aber in Form einer privatrechtlichen Stiftung gegründet. Der Bund soll den Wiederaufbau und bis zu 50 % der künftigen Betriebskosten finanzieren, die übrigen Ausgaben sollen durch einen Förderverein gedeckt werden. Der Stiftungsrat beabsichtigte, die Stelle des Gründungsdirektors mit einem Staatssekretär aus dem Bundesumweltministerium zu besetzen, den eine Findungskommission ihm vorgeschlagen hatte. Dieser SPD-Politiker mit Bundestagsmandat hatte vor seiner politischen Tätigkeit als Rechtsanwalt gearbeitet.
Kritik an Auswahlverfahren zur Besetzung der Direktorenstelle
Museumsfachleute und Architekten kritisierten die Personalauswahl in einem offenen Brief, da sie den vorgeschlagenen Politiker fachlich nicht für kompetent hielten. Zwei Mitbewerber erhoben Konkurrentenklagen vor dem Berliner Arbeitsgericht, weil das Auswahlverfahren nicht transparent gewesen sei und der ausgewählte Bewerber nicht über die in der Ausschreibung verlangten Qualifikationen verfüge. Einer der Kläger ist Professor für Architekturtheorie an der Universität Kassel und ehemaliger Direktor der Stiftung Bauhaus Dessau.
Auf den Antrag des Architekten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beschloss die 45. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin, dass die Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht besetzt werden darf (Beschluss vom 07.01.2020, Az.: 45 Ga 15221/19). Im Widerspruch dazu wies die 38. Kammer kurz darauf den Antrag des anderen Mitbewerbers zurück (Urteil vom 23.01.2020, Az.: 38 Ga 14897/19).
Gilt der grundgesetzliche Konkurentenschutz für privatrechtliche Stiftungen?
Art. 33 II GG bestimmt, dass jeder Bewerber, der eine Stelle bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber anstrebt, ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren beanspruchen kann. Die beiden mit der Sache befassten Kammern des Arbeitsgerichts Berlin vertreten unterschiedliche Meinungen darüber, ob dieser vom Grundgesetz garantierte Konkurentenschutz auf eine privatrechtliche Stiftung Anwendung findet. Die 38. Kammer verneint dies, dagegen wendet die 45. Kammer Art. 33 II GG auf die vorliegende Stiftung an. Da der Bund den Aufbau des Gebäudes finanziere und auch zu einem erheblichen Teil die Betriebskosten übernehmen werde, sei die Stiftung wie ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber zu behandeln. Demnach hätte die Stellenbesetzung nach einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren erfolgen müssen. Der Kläger habe auch Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlerhafte Auswahl geliefert. Demgegenüber habe die Beklagte ihre Kriterien nicht näher erläutert. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache bleibt die Direktorenstelle also leer. Der vorgesehene Gründungsdirektor hat zwischenzeitlich wegen der Kontroverse um seine Person auf die Stelle verzichtet.