Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge leisten zu müssen, ist als „Arbeitszeit” zu werten.
WKR-Erklärung:
Ein belgischer Feuerwehrmann klagte gegen die Stadt Nivelles um eine Entschädigung für seine daheim geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten. Diese, so meinte er, wären als Arbeitszeit einzuordnen. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel (Cour du travail de Bruxelle) befragte den Europäischen Gerichtshof wie der Sachverhalt unionsrechtlich zu bewerten sei.
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz Folge zu leisten (im vorliegenden Fall innerhalb von acht Minuten), die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen erheblich einschränkt und somit als „Arbeitszeit” anzusehen ist. (EuGH – C-518/15 – 21.02.2018)