Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
WKR-Erklärung:
Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. Dafür hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummern verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Die Arbeitnehmer weigerten sich ihre privaten Nummern herauszugeben. Es kam zur Klage. Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied im Sinne der Arbeitnehmer.
Urteilsbegründung:
Es könne offenbleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage bestünde, zumindest sei ein Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle, so die Richter, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungsprozess müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer würde besonders tief in die persönliche Sphäre eines Arbeitnehmers eingreifen.
Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es dabei nicht an. Im vorliegenden Fall, so die Richter, habe der Arbeitgeber durch die Änderung seines bestehenden Rufbereitschaftssystems selbst die Problemlage herbeigeführt. Zudem stünden ihm andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung. (LAG Thüringen – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17)
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