Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren.
WKR-Erklärung:
Ein Mieter hat bei der farblichen Gestaltung der Wohnräume Ermessensspielräume. Auch wenn der Vermieter – wie es der gesetzliche Regelfall nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB vorsieht – die Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Ein Vermieter, der laut Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet war, hatte das Ansinnen Decken und Wände in Gelbtönen zu streichen. Das gefiel dem Mieter jedoch nicht. Dieser bevorzugte weiße Farbe. Da der Vermieter auf den Gelbtönen beharrte, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin gab der Klage statt. Die Berufung des Vermieters scheiterte vor dem Landgericht.
Der Vermieter muss den Farbwünsche des Mieters nachkommen, wenn für ihn dadurch keine Mehrkosten entstehen oder es zu sonstigen Beeinträchtigungen berechtigter Vermieterinteressen kommt, so die Entscheidung. (LG Berlin / 67 S 416/16).
Quelle: Schönheitsreparaturen | Vermieter muss nach Farbwünsche des Mieters renovieren