Unter bestimmten Umständen ist es möglich, Geschenke vom Expartner zurückzuverlangen. Dabei können die Grundsätze für ehelich Lebensgemeinschaften auch für die nichtehelichen gelten.
WKR-Erklärung:
Ein Schenkungswiderruf nach Trennung ist möglich, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker bzw. dessen nahen Angehörigen besonders undankbar verhalten hat, z. B. indem er den Schenker verletzt oder schwer beleidigt hat. Auch beim nachträglichen Wegfall der Zweckursächlichkeit der Schenkung oder wenn es für den Schenker aufgrund der Aufwandshöhe unzumutbar wäre, dem Expartner einen geschenkten Gegenstand zu überlassen, kann eine Schenkung zurückgefordert werden.
Das Landgericht Köln beschäftigte sich mit dem Streit eines getrennten Paares, dass sich während der Beziehung einen Kleinwagen im Wert von 6.000 Euro angeschafft hatte. Nach der Trennung verlangte der Mann die Herausgabe des Fahrzeugs. Er habe, so gab er an, den PKW seiner Ex nur geschenkt, weil er glaubte, dass die Beziehung andauere und er wollte, dass sie den Weg zwischen seiner Eigentumswohnung und ihrem Arbeitsplatz bequem bewältigen könne. Ausschließlich die Frau hätte den Wagen genutzt. Die Frau verweigerte indess die Herausgabe des PKW und forderte zudem die zugehörigen Winterräder von ihrem Ex, die noch bei ihm lagerten.
Die Richter gaben der Frau recht. In ihr sahen sie die Alleineigentümerin des PKW. Dabei sei unerheblich, ob sie diesen selbst bezahlt hätte oder von ihrem Expartner geschenkt bekommen habe. Eine Schenkung erfolge aus purer Freigiebigkeit – ob die Ehe (Beziehung) andauere oder nicht, spiele für den Schenker keine Rolle. Anders ist es bei ehebedingten Zuwendungen zu sehen, die nur um der Ehe willen mit Glauben an deren dauerhaften Bestand erfolgen. Ein Schenkungswiderruf nach den §§ 530 I und 531 II BGB ist dann unmöglich. Nach Aussage des Mannes, hatte er der Partnerin den PKW im Glauben an eine bevorstehende Heirat gekauft. Damit lag eine „beziehungsbedingte“ Zuwendung und eben keine Schenkung vor.
Auch auf § 812 / 2 BGB konnte sich der Ex nicht berufen. Diese Vorschrift ermöglicht die Rückforderung, wenn der Zweck einer Leistung – so auch einer Schenkung – nachträglich weggefallen ist. Zwar habe der Mann den Wagen aufgrund der Liebesbeziehung verschenkt, eigentlicher Zweck der Schenkung war aber, der Frau einen möglichst bequemen Arbeitsweg zu ermöglichen – und den hatte nach wie vor.
Ebenso entfiel § 313 BGB, gemäß diesem der Mann das Auto hätte zurückverlangen können, wenn es für ihn aufgrund der Höhe der Aufwendung unzumutbar gewesen wäre, es der Ex zu überlassen. In Bezug aber, auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Mann lebte, sahen die Juristen auch hier keinen Ansatzpunkt. (LG Köln / Az.: 3 O 280/16)
Quelle: Beziehung ist gescheitert – wer behält das Auto? | Rechtsindex