Haben Sie eine Kündigung bekommen? Bewahren Sie Ruhe, suchen Sie sich professionelle Hilfe und lassen Sie erst einmal die Wirksamkeit überprüfen.
Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Bestimmungen zum Kündigungsschutz, die Grundlegenden finden sich im Kündigungsschutzgesetz. Weitere Vorschriften enthalten zum Beispiel das Mutterschutzgesetz und das Neunte Sozialgesetzbuch für Schwangere und junge Mütter sowie für schwerbehinderte Menschen.
Inhalt
Was besagt das Kündigungsschutzgesetz?
Dieses Gesetz erlaubt eine Kündigung nur aus bestimmten Kündigungsgründen, die entweder in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder betriebsbedingt sind. Dazu gehören Krankheit oder auch ein Fehlverhalten des Mitarbeiters und wirtschaftliche Engpässe, die die Betriebsleitung zum Personalabbau zwingen.
Wer fällt unter den Anwendungsbereich?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens elf Mitarbeitern, die bereits sechs Monate oder länger für das Unternehmen arbeiten. Auch leitende Angestellte genießen mit geringfügigen Einschränkungen Kündigungsschutz. Dagegen fallen freie Mitarbeiter und vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person (beispielsweise der Vorstand einer Aktiengesellschaft) nicht unter den Anwendungsbereich.
Was gilt in Kleinbetrieben
Die Betriebsgröße und ebenso die Personengruppen sind von Bedeutung: In Unternehmen, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, sind Kündigungen auch ohne Grund zulässig – Dennoch müssen dabei allgemeinen Vorgaben des Zivilrechts beachtet werden. Kündigungen, und ebenso jene von Kleinbetrieben, müssen sich an den gesetzlichen Fristen nach dem BGB orientieren und dürfen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Welche Personen genießen Sonderkündigungsschutz?
Einige spezialgesetzliche Regelungen, auch Sonderkündigungsschutz genannt, weiten den Kündigungsschutz auf bestimmte Personengruppen aus. Schwerbehinderte Menschen sollen nach Möglichkeit ihren Arbeitsplatz behalten, daher darf ihnen nur mit Zustimmung des Integrationsrates gekündigt werden. Schwangere Frauen und junge Mütter genießen bis zum Ende des vierten Monats nach der Entbindung eine Schonfrist.
Der Arbeitgeber darf ihnen in dieser Zeit nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Auch für Betriebsräte gilt eine Sonderregelung: Sie können nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden, also nur dann, wenn ihnen ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist.
Achtung: Klagefrist nicht versäumen!
Für Kündigungsschutzklagen gilt eine Dreiwochenfrist nach Zugang des Kündigungsschreibens. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang zu laufen.
Beispiel: Die Kündigung bekamen Sie am 4. Mai. Die Klagefrist endet am 26. Mai.
Diese Zeitspanne ist sehr knapp bemessen, denn auch Rechtsanwälte brauchen etwas Vorlauf, um sich in den Sachverhalt einzulesen und eventuell noch Verhandlungen mit der Gegenseite zu führen. Nach dem Erhalt einer Kündigung sollten Sie daher sofort aktiv werden.