Das Verkehrsschild “Ende der Autobahn” zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten.
WKR-Erklärung:
Ein Autofahrer passierte von einer Bundesautobahn kommend das Verkehrsschild “Ende Autobahn” und wurde unmittelbar danach geblitzt. Infolge dessen verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Die Richter erklärten, dass unerheblich sei ob nach dem Schild “Ende Autobahn” noch ein weiteres Schild die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzeige oder ob ein Ortseingangsschild aufgestellt sei. Der Autofahrer hätte maximal 50 km/h fahren dürfen.
Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der amtsgerichtlichen Meinung nicht an und urteilte in zweiter Instanz: Das Schild “Ende Autobahn” zeigt lediglich an, dass die besonderen Verkehrsregelungen für Autobahnen fortan nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird jedoch durch das Schild nicht eingeleitet. Dafür hätte der Autofahrer ein Ortseingangsschild zu passieren oder es hätte an der Stelle der Messung der Geschwindigkeit, der Charakter einer geschlossenen Ortschaft eindeutig gegeben sein müssen. (OLG Hamm – 5 RBs 34/15)
Quelle: Verkehrsschild “Ende der Autobahn” ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an – Verlag Dr. Otto Schmidt