Ihre Ansprüche sind unser Job!
Als Opfer eines Verkehrsunfalls, können Sie viele Ansprüche geltend machen. Aber die Durchsetzung der adäquaten Schadensregulierung ist oft nicht einfach. Manchmal ist ein juristischer Beistand nötig. Wir beraten Sie gern.
Die WKR sorgt für Ihre Entschädigung
Die Schadensregulierung entwickelt sich oft zum aufreibenden Hin und Her zwischen den Versicherern. Ob Unfallverursacher oder unschuldig Beteiligter – Sie sollten mit einem Experten ins Feld ziehen – am besten mit einem Anwalt der WKR.
Unsere Erstberatung ist kostenlos. Kontaktieren Sie uns jetzt! Wir helfen Ihnen schnell!
Ihr Schmerzensgeld — WKR fordert es ein!
Sie, aber auch ihre Mitfahrer haben, wenn sie durch einen fremdverschuldeten Unfall verletzt worden sind, Anspruch auf Schmerzensgeld. Dabei kann die Höhe des Schmerzensgeldes beträchtlich sein. Obwohl sich die Bemessung Ihres Schmerzensgelds auch an Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten und an ähnlichen Verletzungsbildern orientiert, hat jeder Unfall eine individuelle Komponente, so dass sich juristischer Beistand empfiehlt. Profitieren Sie von der ausgezeichneten Expertise eines WKR-Anwalts nach Ihrem Unfall. Die WKR-Spezialisten unterstützen Sie schnell und kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche. Mit umfangreichen Erfahrungen, gewonnen aus einer Vielzahl von Schadensabwicklungen, werden sie Ihnen dabei helfen, Ihr Schmerzensgeld sowie weiteren Schadenersatz erfolgreich einzufordern.
Hinweis: Gerade als unschuldig Beteiligter eines Unfalls, sollten Sie sich nicht durch Bagatellisierungen der Gegenseite entmutigen lassen. Vielmehr gilt es, alle Ihnen zustehenden Ansprüche einzufordern. Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld, sieht die Schadensregulierung auch weitere – weniger bekannte Ansprüche vor.
Verhalten nach dem Unfall — WKR-Anwälte klären auf
Unmittelbar nach einem Verkehrsunfall sitzt der Schock oft tief und es fällt schwer klare Gedanken zu fassen. Dennoch ist es gerade jetzt sehr wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Was direkt nach einem Unfall zu tun ist und wie es sich mit der Schadensregulierung verhält, erfahren Sie in den Videoclips.
Was muss man am Unfallort beachten?
Welche Ansprüche hat man nach einem Unfall?
Wann landet die Unfallregulierung vor Gericht?
Welche Kosten können noch geltend gemacht werden?
Der gesetzliche Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) verlangt, dass durch die Schadensregulierung – soweit als möglich – der Zustand wiederherzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Insofern Sie keine Schuld haben, ist die gegnerische Versicherung dazu verpflichtet, alle Kosten zu kompensieren, die Ihnen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind. Neben etwaigem Schmerzensgeld oder Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug, kämen beispielsweise auch die Abmeldegebühren für das verunfallte Fahrzeug und Anmeldegebühren für ein neues Fahrzeug in Betracht. Ebenso müssen Ihnen die Kosten für Heilbehandlungen, die durch den Unfall erforderlich geworden sind, erstattet werden. Gleiches gilt für Verdienstausfälle. Darüber hinaus gibt es weitere Ansprüche, die Sie geltend machen können.
Lassen Sie uns Ihre Schäden prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen!
Die Reparaturkosten
Auch wenn es nur zum Blechschaden gekommen ist, kann bei der Schadensregulierung für das Kfz. schon die Berechnung der ersatzfähigen Reparaturkosten Schwierigkeiten bereiten. Wieviel die gegnerische Versicherung zahlen muss, hängt auch davon ab, ob Reparaturkosten oder der Wert für die Wiederbeschaffung geltend gemacht werden können.
Ausgleich der Wertminderung
Auch wenn ein beschädigtes Fahrzeug vollständig repariert wurde, ist dessen Wert dennoch dadurch gesunken, dass es sich als Unfallfahrzeug nun nicht mehr problemlos weiterverkaufen lässt. Dadurch, dass der Verkäufer einem Kaufinteressenten offenlegen muss, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, verschlechtert sich die Position des Verkäufers deutlich. Deshalb steht dem Geschädigten, im Sinne der Schadensregulierung das Kfz betreffend, ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes zu. Zur Berechnung haben sich verschiedene Methoden etabliert. Wesentliche Faktoren hierfür sind:
• Alter des Fahrzeugs
• Laufleistung
• Zustand
• Zahl bisheriger Halter
• Ausstattung
• Marktgängigkeit
Bei einem Fahrzeug allerdings, dass bereits mehr als 100.000 Kilometer Laufleistung hat und älter als fünf Jahre ist, wird keine Wertminderung angenommen. Hier geschieht die Schadensregulierung dadurch, dass die Minderung über den Einbau neuer Ersatzteile ausgeglichen wird. Gleiches gilt für ein Fahrzeug, das zuvor schon so geschädigt war, dass es bereits als Unfallfahrzeug galt. Dann kann ein weiterer Unfall keine Wertminderung mehr begründen. Ebenso stellen oberflächliche Blechschäden, die insofern keinen Einfluss auf die Karosserie haben, keine Wertminderung im Sinne der Schadensregulierung dar.
Hinweis: Davon zu unterscheiden ist der technische Minderwert eines Fahrzeugs, der daraus resultiert, dass bestimmte Mängel fortbestehen, weil sie durch eine Reparatur nicht behoben werden können. Beispielsweise wenn eine nachlackierte Stelle farblich von der umgebenden Lackierung abweicht. Auch diese Wertminderung gehört zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen.
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Kosten für Gutachten oder Kostenvoranschlag
Zum Schadenersatz zählen auch die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags. Gutachten von Sachverständigen, die zumeist erheblich teurer sind, werden durch die Schadensregulierung nur dann ersetzt, wenn eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wurde, denn es gilt eine Pflicht zur Schadensminderung für den Geschädigten. Das heißt, es dürfen nur solche Kosten verursacht werden, die bei vernünftiger Betrachtung angemessen erscheinen. Der BGH hat die Bagatellgrenze bei etwa 700 Euro angesetzt. Die Gerichte folgen der Vorgabe mit geringen Abweichungen und nehmen die Erstattungsfähigkeit eines Gutachtens bei Reparaturkosten ab 700 bis 800 Euro an.
Hinweis: Bei geringeren Schäden kann der Fahrzeughalter einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt einholen oder gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kurzgutachtens beauftragen. Das darf allerdings nicht wesentlich teuer als ein Kostenvoranschlag sein.
Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug
Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde und sein Fahrzeug danach nicht mehr fahren kann, hat die freie Wahl, ob er sich auf Kosten des Schädigers einen Mietwagen nimmt oder sich den Nutzungsausfall auszahlen lässt. Das Fahrzeug muss allerdings tatsächlich reparaturbedürftig oder fahruntauglich sein. Eine Schramme oder ein kaputter Seitenspiegel reichen nicht.
Hinweis: Eine spezielle Konstellation entsteht dann, wenn Sie neben dem verunfallten Fahrzeug, die Möglichkeit haben auf ein weiteres Fahrzeug unkompliziert zurückzugreifen. Zum Beispiel auf das Fahrzeug des Lebenspartners oder wenn Sie als Gewerbetreibender einen Fuhrpark unterhalten. Dann erhalten Sie lediglich sogenannte Vorhaltekosten. Bei der Schadensregulierung sind die Erstattungsbeträge jedoch niedriger angesetzt als beim Nutzungsausfall. Allerdings: Hier gibt weite Spielräume für die Argumentation.
Unsere erfahrenen Anwälte für Unfallrecht beratene Sie gern. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Was darf ein Ersatzfahrzeug kosten?
Entscheiden Sie sich für ein Ersatzfahrzeug, haben Sie lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug. Sie können sich also für Ihren kaputten VW Polo keinen Porsche mieten. Für die Berechnung der Mietwagenkosten, ziehen die Gerichte, sowohl die Schwacke-Tabelle als auch die Fraunhofer-Tabelle heran.
Hinweis: Bei den Autovermietungen ist der Unfallersatztarif oft teurer als der Normaltarif. Die Mehrkosten werden mit einem höheren Verwaltungsaufwand begründet. Wichtig: Die Schadensregulierung erstattet nur den Normaltarif. Die Autovermietungen sind allerdings verpflichtet, über die unterschiedlichen Tarife aufzuklären. Kommt eine Autovermietung der Informationspflicht nicht nach, muss sie den Mehrbetrag übernehmen. (BGH, Urt. vom 21.11.07 / Az.: XII ZR 128/05).
Wie wird der Nutzungsausfall berechnet?
Zur Schadensregulierung für den Nutzungsausfall ziehen die Gerichte zumeist die Tabelle “Entschädigung für Nutzungsausfall” von Schwacke heran. Das Alter des Fahrzeugs, der Fahrzeugtyp und die Ausstattung sind dabei relevant. Beispielsweise kann der Tagessatz für einen Kleinstwagen bei 23 Euro liegen, der für eine Luxuslimousine bei 175 Euro. Für Motorräder gilt eine gesonderte Tabelle. Hier betragen die Tagessätze zwischen 10 und 65 Euro.
Hinweis: Fahrzeuge die älter als fünf Jahre sind, sinken in die jeweils niedrigere Kategorie. Fahrzeuge ab zehn Jahre, werden zwei Kategorien niedriger angesetzt. Bei den über 10 Jahre alten Fahrzeugen kann es auch sein, dass nur Vorhaltekosten ersetzt werden.
Was ist die Kostenpauschale?
Als Unfallgeschädigter haben Sie einige Aufwendungen. Sie müssen Termine in der Werkstatt oder beim Gutachter vereinbaren, beziehungsweise haben Sie entsprechende Anfahrtswege oder Schriftverkehr, der mit Portokosten verbunden sein. Hierfür sieht die Schadensregulierung die Kostenpauschale vor. Es empfiehlt sich, die Kostenpauschale aktiv beim Versicherer der Gegenseite geltend zu machen.
Unsere WKR-Anwälte übernehmen das gern für Sie. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Können Anwaltskosten erstattet werden?
Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, bekommt die Anwaltskosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vollumfänglich vom Gegner erstattet. Die Rechtsprechung sieht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fast immer als erforderlich an, selbst wenn die Sache keine erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Denn der Geschädigte wird bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit geschulten Unfallspezialisten konfrontiert, denen er auf Augenhöhe begegnen muss. Eine Ausnahme kann greifen, wenn sich der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze von etwa 500 Euro bewegt und die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Dann muss der Geschädigte zumindest das erste Anschreiben an die Versicherung allein verfassen. Sollten danach Probleme auftreten, empfiehlt es sich dann doch einen Anwalt für Unfallrecht hinzuzuziehen.
Wie lange dauert es bis der Schaden reguliert ist?
Wie lange die Abwicklung der Schadensregulierung nach dem Unfall dauert, ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Um es kurz zu sagen: Es kommt darauf an. Die wichtigsten Faktoren sind: Der Unfallhergang, bei welcher Versicherung der Unfallgegner versichert ist und wie kooperativ das Verhalten jener ist. Die Versicherungen haben in der Regel eine Prüffrist. Diese liegt, je nach Komplexität der Sachlage, zwischen vier und zu sechs Wochen. Sie kann unter Umständen sogar noch länger sein. So zum Beispiel, wenn die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und damit der Unfallhergang noch nicht amtshoheitlich geklärt ist. Eine weitere Verzögerung kann eintreten, wenn Sie Ihr Fahrzeug geleast oder anderweitig finanziert haben. Dann sind weitere Beteiligte involviert, so der Leasingeber bzw. der Finanzierer. Für eine schnellstmögliche Schadensregulierung stehen Ihnen unsere Anwälte für Unfallrecht immer gern mit Rat und Tat zur Seite.