Die Gastfamilie eines Schülers muss nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes eine angemessene Unterbringung bereitstellen sowie für eine angemessene Beaufsichtigung und Betreuung geeignet sein.
WKR-Erklärung:
Mit Urteil vom 5. März 2018 hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage eines Vaters auf Rückzahlung des Reisepreises abgewiesen, den er für einen einjährigen Gastschulaufenthalt seines Sohnes in den USA bezahlte.
Der Mann hatte bei einer Vermittlungsagentur gebucht. Noch bevor der Sohn die Reise antrat wurde bekannt, dass die vermittelte Gastfamilie, da militärangehörig, auf einer Militärbasis wohnt. Diese Basis diente bis zum Jahr 1990 als Lagerort nuklearer Sprengköpfe. Zudem hatte es dort 1994 einen Amoklauf mit vier Toten und 22 Verletzten gegeben. Später war auf der Basis ein Flugzeug während einer Flugshow abgestürzt, wobei ebenfalls vier Todesopfer zu beklagen waren. Der Zutritt zur Militärbasis ist überdies nur mit einem Berechtigungsausweis möglich, was Besuche Nichtberechtigter schwierig gestaltet.
Der Vater trat aufgrund der vermeintlichen Gefahrenlage, der Zugangsbeschränkung sowie des Berufsbildes der Gastfamilie (gemäß § 651 l Abs. 2 Nr. 1 BGB muss eine Gastfamilie einer Durchschnittsfamilie des Gastlandes entsprechen, was der Vater bezweifelte) vom Vermittlungsvertrag zurück und verlangte die vollständige Rückerstattung des Reisepreises. Die Agentur erstattete jedoch nur 48 Prozent. Das war dem Vater nicht genug. Er klagte um den Rest. Allerdings ohne Erfolg. Die Richter erklärten den Vertragsrücktritt für unwirksam, da sie keinen Reisemangel erkennen konnten.
Die mehr als 20 Jahre zurückliegende Lagerung von Atomwaffen, der Amoklauf und der Flugzeugabsturz seien kein Indiz dafür, dass das Leben auf der Militärbasis besonders gefährlich sei. Zudem beeinträchtige die Militärangehörigkeit nicht die Eignung der Gasteltern als solche, denn es komme in diesem Zusammenhang nicht in erster Linie auf den Beruf an. Und obgleich das Leben auf der zugangsbegrenzten Militärbasis durchaus mit gewissen Einschränkungen verbunden ist, begründet auch dies keinen Vertragsrücktritt, da in den USA viele Menschen in sogenannten Gated Communities (geschlossene Wohnkomplexe mit verschiedenen Arten von Zugangsbeschränkungen) leben. Es sei einem Gastschüler also durchaus zuzumuten, dass spontane Besuche, zum Beispiel die eines Mitschülers, erschwert oder auch unmöglich sind. (LG Düsseldorf – 22 O 2/17)