Das einmalige Eindringen einer Ratte in das Hotelzimmer ist kein Reisemangel im Sinne des BGBs.
WKR-Erklärung: Weicht eine Reise von der vereinbarten Beschaffenheit ab, oder besteht ein Fehler, der den Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert, liegt laut § 651 c BGB ein Reisemangel vor, der Schadenersatzansprüche rechtfertigt. Dem gegenüber stehen als reine Unannehmlichkeiten bezeichnete geringfügige Beeinträchtigungen, die vom Reisenden hinzunehmen sind.
Eine einmalig ins Hotelzimmer eingedrungene Ratte rechtfertigt keinen Reisemangel, da dies lediglich als kurzzeitige Beeinträchtigung gewertet wird.
Zwar muss eine Unterkunft grundsätzlich frei von Ungeziefer sein. Ob es sich bei dessen Auftreten um Mangel oder Unannehmlichkeit handelt, ist allerdings auch abhängig vom Ausmaß.