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Ausgleichsberechnung erfolgt nach Luftlinienentfernung

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder bei einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach Luftlinienentfernung zwischen Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen.

WKR-Erklärung

Die Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG sieht für Passagiere, die ihre Flüge in der EU antreten oder für Flüge, die von Fluggesellschaften mit Hauptsitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt werden, Kompensationen für Fälle der Verspätung ab zwei Stunden oder für den Annullierungsfall vor. Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs wird dabei gestaffelt. Zu Grunde gelegt werden hier Verspätungszeit und die Streckenentfernung. Die ist maßgeblich für die Höhe der Kompensation.

In einem konkreten Fall hatte eine Reisende geklagt, deren Flug von Rom über Brüssel und im Anschluss nach Hamburg führte und mit knapp vier Stunden Verspätung landete. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km hätte die Reisende Anspruch auf 250 Euro Ausgleich gehabt. Bei mehr als 1.500 km auf 400 Euro. Da die Luftlinienentfernung zwischen Rom und Hamburg unter 1.500 km liegt, mit dem Umweg über Brüssel jedoch darüber, fragte das Amtsgericht Hamburg beim Europäischen Gerichtshof nach.

Dieser entschied: Für die Höhe der Berechnung des Ausgleiches ist lediglich die Luftlinienentfernung zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start- und Zielflughafen zurücklegen würde. Dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen eines Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, ist nicht relevant. 

Quelle: EuGH, Urteil C-559/16

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