Tier­schutz ist not­stands­fähig

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Freisprüche für drei Tierschützer bestätigt, die in Ställe eingedrungen waren, um dort Missstände zu filmen.

WKR-Erklärung

Drei Tierschützer waren in Stallungen eines Tierzuchtunternehmens eingedrungen und hatten dort Missstände im Umgang mit den Tieren auf Bildern und Filmaufnahmen dokumentiert. Sie entschlossen sich dazu, da sie zuvor einen Hinweis erhalten hatten, dass in der Zuchtanlage im Ortsteil Sandbeiendorf in der Gemeinde Burgstall unvertretbare Zustände herrschen würden, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Sie gingen davon aus, dass eine Anzeige ohne Beweise kein Einschreiten der Behörde bewirken würde.

Die Tierschützer wurden aufgrund der Aktion wegen Hausfriedensbruch angeklagt. Die Staatsanwaltschaft forderte Geldstrafen zwischen 300 und 800 Euro. Erstinstanzlich folgte bereits das Amtsgericht der Auflassung der Staatsanwaltschaft nicht. Zwar sahen die Richter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) als erfüllt an, bewerteten die Tat aber gemäß § 134 StGB als Notstand und somit als gerechtfertigt. Es habe eine Gefahr für das Tierwohl bestanden und die Angeklagten hätten dieses schützen wollen. Wenn staatliche Organe ihre Arbeit nicht so machten, wie es sein sollte, müssten die Bürger eingreifen, so der Vorsitzende Richter.

Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht Naumburg bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Das OLG führte aus: Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, denn mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden sei in der Tat ohne Beweisvorlage nicht zu rechnen gewesen. Das Tierwohl überwiege im vorliegenden Fall das Hausrecht des Unternehmens. (OLG Naumburg –  Az. 2 Rv 157/17- 22.02.2018)

Quelle: OLG: Freisprüche für Tierschützer bestätigt

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