„nemo tenetur se ipsum accusare” (“Niemand ist
verpflichtet, sich selbst anzuklagen”.)
WKR-Erklärung: Das niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten, gehört zu den Grundprinzipien des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
Das Landgericht Aachen hatte einen Mann wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie tateinheitlich begangener Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von achtzehneinhalb Monaten verurteilt. Von der Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgesehen.
Die Haftanordnung begründete das Landgericht damit, dass der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht und nicht ansatzweise den Eindruck erweckt habe, dass er das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einsehe und bereue oder dass er Mitgefühl mit der Geschädigten entwickelt habe.
Die Argumentation hielt der Bundesgerichtshof jedoch für rechtsfehlerhaft. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsse. Deshalb dürfe aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat“, monierten die Bundesrichter. (BGH, Beschluss v. 26.10.2017, 2 StR 334/17).
Quelle: Schweigen des Angeklagten spricht nicht gegen Bewährungsstrafe | Recht | Haufe