Sohn enterbt – Pflichtteilsanspruch des Enkels bleibt unberührt

Sohn enterbt – Pflichtteilsanspruch des Enkels bleibt unberührt

Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist die rechtliche Abstammung des Abkömmlings vom Erblasser. Ob auch eine biologisch Abstammung vorliegt ist nicht von Bedeutung.

Quelle: Sohn enterbt: Dennoch Pflichtteil für Enkelkind – Verlag Dr. Otto Schmidt

WKR-Erklärung: Wird nur der Sohn enterbt, steht dem rechtlichen Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Ein vermögender Mann hatte seinen Sohn enterbt und seine Lebensgefährtin sowie seinen Bruder als Erben bestimmt. Nach dem Tod des Mannes teilten diese das Erbe unter sich auf. Nunmehr machte allerdings der Sohn des enterbten Sohnes Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von rund 930.000 Euro geltend. Hierzu trug er vor, Enkel des Erblassers zu sein, so dass ihm als – allein verbliebenen – gesetzlichen Erben die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zustehe. Die Erbengemeinschaft bestritt ihrerseits die die tatsächliche Vaterschaft des enterbten Sohnes und hielten die vom Enkel vorgelegte Geburtsurkunde für keinen ausreichenden Nachweis. Außerdem machte sie geltend, dass der Nachlass bereits verbraucht bzw. weitergegeben wurde.

Letztlich hatte das Oberlandesgericht Hamm entscheiden und kam zu folgendem Urteil: Die Erbengemeinschaft muss dem Enkel den ihm zustehenden Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung zahlen. Zur Begründung: Der Enkel hat nachgewiesen, dass er der Sohn des Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist – wie beim gesetzlichen Erbrecht – die rechtliche (nicht die biologische) Abstammung vom Vater. Diese konnte der Enkel durch die im Original vorgelegte Geburtsurkunde bestätigen. Eine Unrichtigkeit der Geburtsurkunde muss nachgewiesen werden. Die Beweislast hierfür trägt die Erbengemeinschaft. Das der Enkel ein nichteheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Zwar wurde der Sohn des Erblassers auch seines Pflichtteils enterbt (es lagen rechtswirksame Entziehungsgründe vor), der Enkel hat dadurch jedoch sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hat in seinem Testament lediglich angeordnet, seinem Sohn, nicht aber auch auf dessen Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Auch darauf, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden sei, kann sich die Erbengemeinschaft nicht berufen, denn diese hat den Pflichtteilsanspruch des Enkels mit ihrem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass zu erfüllen. (OLG Hamm / 10 U 31/17)

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