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Kein Versicherungsschutz bei fahrlässigem Umgang mit dem Wohnungsschlüssel

Wer durch unachtsamen Umgang mit dem Wohnungsschlüssel einen Diebstahl in seiner Wohnung ermöglicht, kann den Anspruch auf die Hausratversicherung verlieren.

WKR-Erklärung: 

Wird durch fahrlässiges Verhalten Dritten ohne weiteres ermöglicht, den Wohnungsschlüssel zu erlangen, ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gegeben.

Eine Frau befand sich auf dem Heimweg von einer Betriebsfeier. Ein Kollege begleitete sie und schob ihr Fahrrad. Ihre Handtasche hatte die Frau in einem am Fahrrad angebrachten Transportkorb abgelegt. Darin befand sich neben neben den Ausweispapieren auch ihr Wohnungsschlüssel. Im Rahmen eines Gesprächs lehnte der Kollege das Rad an eine Säule, so dass es für einige Minuten unbeaufsichtigt blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche.

Den Diebstahl meldete die Frau noch vom Tatort, übernachtete sodann bei einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten, nach den Angaben der Geschädigten, Schmuck Mobiltelefone und Laptops im Wert von 17.500 Euro gestohlen. Den nunmehr verlangten Schadenersatz verweigerte die Hausratversicherung.

Die Frau klagte und blieb erfolglos. Die Klägerin könne, so der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen, denn es liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Das setzte nämlich voraus, dass weder der Versicherungsnehmer noch ein etwaiger Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglichen.

Die Klägerin habe jedoch fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit Hausschlüssel und Ausweispapieren im Fahrradkorb beließ. Die Gefahr eines Diebstahls sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So hätte die Klägerin die Tasche am Körper mit sich führen können. Durch ihr Verhalten habe sie Dritten ohne weiteres ermöglicht, die Handtasche und damit auch den Wohnungsschlüssel an sich zu nehmen. (OLG Hamm / Az: 20 U 174/16)

Quellewww.anwaltonline.com

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