Auch wenn eine Wohneigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, verbietet dies nicht die Aufstellung eines Trampolins.
Quelle: www.anwaltonline.com
WKR-Erklärung: Zwei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten darüber, ob im jeweils zugewiesenen Gartenteil ein Trampolin aufgestellt werden dürfe, obwohl die Gartenteile laut Teilungserklärung lediglich als Terrasse“ bzw. „Ziergarten verwendet werden dürfen. Einer der Wohnungseigentümer hatte in seinem Gartenteil ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa drei Metern aufgestellt.
Der andere Wohnungseigentümer war der Meinung, dass ein „Ziergarten“ eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert wäre, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin werde als „schwarze Wand“ wahrgenommen und stelle damit eine ganz erhebliche optische Störung dar, die die Anlage „verschandele“. Das Trampolin sei zudem eine unzulässige bauliche Veränderung. Die Meinungsverschiedenheit führte zum Rechtsstreit.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab letztlich dem Trampolinaufsteller recht. Der Begriff des Ziergartens, so das Urteil, lasse sich nicht dahingehend auslegen, dass damit eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden sei und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürften aber Kinder in diesem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Es sei Ausdruck eines geordneten Zusammenleben , dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte hingenommen werden müssen, soweit sie nicht übermäßig stören. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, zudem sei es nicht einbetonierte oder fest im Boden verankert und stelle damit auch keine bauliche Veränderung dar. (AG München – 485 C 12677/17 WEG)