Bei einer Mieterhöhung brauchen Mieter nicht hinzunehmen, dass der Vermieter von einer zu großen Wohnfläche ausgeht. Doch bei der Berufung auf eine kleinere Wohnfläche müssen sie konkret werden. Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der Mietwohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Gerichtsverfahren jedenfalls nicht, hat der BGH entschieden.
WKR-Erklärung: Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter auf Durchsetzung seines Mieterhöhungsbegehrens geklagt und dabei die Größe der Wohnung mit 92,54 qm angegeben. Der Mieter bestritt diese Angabe, machte aber selbst keine konkrete Angabe zur Größe der Wohnung. Da der Vermieter keine weiteren Nachweise für die Größe vorlegte, verlor er in erster und zweiter Instanz. Der Bundesgerichtshof (BGH) war nunmehr jedoch der Auffassung, dass das alleinige Bestreiten der Größe nicht ausreichen würde. Es sei dem Mieter zumutbar, die Wohnung auszumessen und den Vortrag des Vermieters durch Angabe einer konkreten Wohnungsgröße zu bestreiten (BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16).