Warnung vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbades nicht nötig

Sicherheitsmaßnahmen sind dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle  „vor sich selbst warnt“. Insofern müssen im Nassbereich eines Schwimmbades weder Gummimatten ausgelegt werden noch sind spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr notwendig.

WKR-Erklärung:

Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssen nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann hingegen nicht verlangt werden.

Die Besucherin eines Freizeitbades, war auf einer Treppe im Ein/Ausstiegsbereich eines Schwimmbeckens ausgerutscht. Beim Sturz erlitt sie einen Zehenbruch und eine Steißbeinprellung. Die Frau verlangte vom Betreiber des Freizeitbades Schmerzensgeld und die Erstattung der Behandlungskosten, da wie sie meinte, jener seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, indem er den Ein/Ausstiegsbereich des Schwimmbeckens nicht genügend abgesichert, beziehungsweise nicht ausreichend vor Rutschgefahr gewarnt habe.

Das Landgericht Regensburg war anderer Meinung. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht habe nicht vorgelegen, denn in Schwimmbädern gäbe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Die Beweisaufnahme überzeugte die Richter davon, dass die im Schwimmbad vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren. Konkret hat die Ein/Ausstiegs-Treppe eine geriffelte, also die Rutschgefahr mindernde Struktur ebenso ist ein massiver Handlauf angebracht, an dem man sich gut festhalten kann. Zwar sei, um eine maximale Sicherheit zu gewährleisten, beim Hinabsteigen eine rückwärtsgehende Nutzung der Treppe nötig, diese sei jedoch zumutbar, da die Treppe lediglich eine geringe Höhe aufweist. Schließlich sah das LG auch nicht die Pflicht eines  Schwimmbadbetreibers im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen oder Gummimatten auszulegen. Die Revision der Frau vor dem Oberlandesgericht Nürnberg hatte keinen Erfolg. (OLG Nürnberg –  4 U 1176/17)

Quelle: Keine gesonderte Warnung vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens – Verlag Dr. Otto Schmidt

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