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Wann kann ich die Scheidung beantragen?

Im Regelfall müssen die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, bevor das Gericht die Scheidung aussprechen kann. Ausnahmsweise kann eine Scheidung früher möglich sein oder sich länger hinziehen.

Wann Sie den Scheidungsantrag stellen können, hängt vor allem davon ab, ob Sie und Ihr Ehegatte sich einig sind. Es kommt nicht darauf an, wer wen verlassen hat oder wer am Scheitern der Ehe Schuld haben könnte. Vielmehr stellt das Gericht allein darauf ab, ob die Ehe “zerrüttet” ist.

Wollen beide Ehepartner geschieden werden?

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen, gilt nach der gesetzlichen Vermutung eine Ehe als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit einem Jahr nicht mehr besteht. Vor dem Scheidungstermin muss das Gericht noch den Versorgungsausgleich vorbereiten, wofür es mehrere Wochen benötigt. Deshalb können Sie den Scheidungsantrag entsprechend früher, bis zu zehn Wochen vor dem Ende des Trennungsjahres, einreichen.

Ist die Ehe nachweisbar zerrüttet?

Falls Ihr Ehepartner nicht geschieden werden möchte, müssen Sie den Beweis dafür erbringen, dass Ihre Ehe zerrüttet ist. Als Gründe kommen etwa Misshandlungen, notorische Treuebrüche oder die Aufnahme einer neuen Beziehung in Betracht. Ist das Gericht vom Scheitern Ihrer Ehe überzeugt, kann es ebenfalls bereits nach einjähriger Trennung den Scheidungsbeschluss verkünden. Anderenfalls müssen Sie noch abwarten, bis Ihre Ehe nach spätestens dreijähriger Trennung unwiderlegbar als gescheitert gilt.

Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?

In seltenen Ausnahmefällen ist eine Härtefallscheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Voraussetzung ist, dass es für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde, an der Ehe festzuhalten. Diese Gründe muss der Antragsteller detailliert schildern und beweisen.
Als Härtefall kann unter Umständen in Betracht kommen:

• schwerer und fortgesetzter Drogen- oder Alkoholmissbrauch,
• Gewalttätigkeit gegen den Ehepartner mit erheblichen Folgen,
• Geisteskrankheit,
• sexuelle Perversion oder
• Täuschung des Ehegatten über Heirat zum Zweck der Aufenthaltserlangung.

Ob eine besondere Härte anzunehmen ist, prüft das Gericht in jedem Einzelfall. Meistens aber reichen die vorgetragenen Gründe nicht aus, und die Ehegatten müssen sich ein Jahr gedulden.

Wenn Sie die Scheidung wünschen, wenden Sie sich sobald wie möglich an einen Experten für Familienrecht, der Ihnen schon während der Trennungszeit behilflich sein und das Scheidungsverfahren erleichtern kann. Je früher und detaillierter Sie sich mit Ihrem Ehepartner über alle Scheidungsfolgen einigen, desto schneller und günstiger werden Sie geschieden.

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