Umgangsvereinbarung – Missachtung kann teuer sein

Verbleiben Kinder nach einer Trennung im Haushalt des einen Partners, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung des Umgangsrechts kann eine Umgangsvereinbarung geschlossen werden. Doch oft wird diese nicht eingehalten. 

WKR-Erklärung:

Der Vater zweier Kinder hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt, da seine Exfrau den gemeinsamen Sohn, nicht wie in der Umgangsvereinbarung festgelegt, zu ihm zum Umgang gebracht hatte. Zudem, so beschwerte sich der Mann, habe auch der Umgang zur Tochter nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht verfügte 500, – Euro Ordnungsgeld, ersatzweise 5 Tage Haft gegen die Mutter. Die war damit nicht einverstanden und schaltete die nächste Instanz ein. Zum Vorwurf die Tochter betreffend argumentierte sie, dass das Kind keine Lust auf den Umgang mit dem Vater habe.

Das allerdings ließ der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gelten. Die Behauptung, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, reiche nicht. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht hätte, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang mit dem Vater zu ermöglichen. Zudem hielt sie sich nicht an die Vereinbarung, den Sohn zum Umgang zu bringen. Der Senat bestätigte grundsätzlich die vorinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes. (OLG Oldenburg / 4 WF 151/17)

Anmerkung: Die Richter ließen Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300,- Euro herab. Die Mutter, so die Begründung, habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Zwischenzeitlich habe sie die Tochter zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld des Sohnes sei mittlerweile geklärt. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes käme aber angesichts ihrer eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Quelle: Wenn die Mutter sich nicht an die Umgangsvereinbarung hält… (OLG Oldenburg, Az. 4 WF 151/17)

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