Die Begriffe Privatrecht und Zivilrecht werden oft gleichbedeutend verwendet. Streng genommen ist das Zivilrecht, zu dem auch das Familienrecht gehört, aber nur ein Teil des Privatrechts. Die Unterscheidung nach Rechtsgebieten kann zum einen für die Anwendbarkeit der materiellen Rechtsvorschriften bedeutend sein. Zum anderen hängt davon ab, welcher Rechtsweg offensteht, das heißt, bei welchem Gericht Klage erhoben werden muss.
Was ist Privatrecht?
Das Privatrecht regelt alle rechtlichen Beziehungen zwischen zwei gleichgestellten Rechtssubjekten, also zwischen Bürgern und Bürgern. Gegenseitige Ansprüche können sich aus Verträgen ergeben, aber auch deliktische Handlungen, wie die Verletzung von Personen und die Beschädigung fremder Sachen, lösen privatrechtliche Folgen aus. Davon abzugrenzen ist das Öffentliche Recht, das die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern betrifft. Dazu gehören das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das wiederum Steuerrecht, Sozialrecht und viele andere Teilgebiete umfasst. Auch das Strafrecht, das gemeinhin als eigenständiges Gebiet verstanden wird, zählt formal zum Öffentlichen Recht.
Was gehört zum Allgemeinen Privatrecht?
Das Allgemeine Privatrecht wird auch als Zivilrecht oder Bürgerliches Recht bezeichnet und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifiziert. Dieses umfassende Regelwerk aus dem Jahr 1900 enthält über 2300 Paragraphen und gliedert sich in die fünf Bücher: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Für die meisten Streitigkeiten aus dem Allgemeinen Privatrecht gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Familienrecht gibt es jedoch ein besonderes Verfahrensrecht, das im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz: FamFG, geregelt ist.
Was ist Sonderprivatrecht?
Weitere Unterkategorien des Privatrechts, die zum Teil außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind, werden als Sonderprivatrechte bezeichnet. Dazu gehören das Handelsrecht und das Arbeitsrecht. Die Einordnung eines Rechtsstreits in ein Rechtsgebiet bestimmt die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts, zum Beispiel des Arbeits- oder Sozialgerichts, des Strafgerichts oder Zivilgerichts. Zuständig für familienrechtliche Verfahren sind ausschließlich die Familiengerichte innerhalb der Amtsgerichte.