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Eheaufhebung aufgrund des Zwangs zur Heirat ist an Fristen gebunden

Wurde ein Ehegatte mittels Drohung zur Eingehung der Ehe gezwungen und möchte er diese Ehe wieder aufheben lassen, so muss der Aufhebungsantrag spätestens ein Jahr nach der Eheschließung erfolgen.

WKR-Erklärung:

Das Amtsgericht Burgwedel musste in einem Fall entscheiden, der eine Frau betraf, die zur Heirat gezwungen worden war. Die Ehe wurde von einem türkischen Standesbeamten geschlossen. Die Frau gab an, von ihren Eltern zur Hochzeit genötigt worden zu sein.

Die Richter konnten die Aufhebung der Ehe jedoch nicht veranlassen. Zwar, so räumten sie ein, könne eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte dazu gezwungen wurde, wobei auch unerheblich sei, ob der Zwang vom Ehepartner oder durch Dritten erfolgte (vorliegend die Eltern der Frau), allerdings ist diese Aufhebung an Fristen gebunden. 

Die Antragstellung zur Aufhebung muss gemäß § 1317 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches innerhalb eines Jahres nach Eheschließung erfolgen und beginnt mit dem Ende der Zwangslage, also mit der Eheschließung zu laufen. Vorliegend erfolgte die Antragstellung drei Monate zu spät. (AG Burgwedel – 41 F 165/03)

Quelle: Beschluss > 41 F 165/03 | AG Burgwedel – Eheaufhebung aufgrund Zwangs muss ein Jahr nach erzwungener Eheschließung beantragt werden < kostenlose-urteile.de

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