Wird ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit aufstocken möchte, trotz Eignung nicht bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle berücksichtigt, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit (gem. § 275 Abs. 1 BGB) unter, sobald die freie Stelle besetzt ist.
WKR-Erklärung:
Grundsätzlich räumt § 9 TzBfG teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung ein.
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit dem Fall einer Krankenschwester, die in Teilzeit angestellt und von ihrem Arbeitgeber nicht darüber informiert wurde, dass dieser fünf Vollstellen zu besetzten hatte. Obwohl die Krankenschwester dem Arbeitgeber ihr Interesse an einer Vollzeitstelle mitteilte, stellte dieser zwei Monate später andere Mitarbeiterinnen ein.
Die Krankenschwester klagte. Vorinstanzlich hatte sie Erfolg. Letztinstanzlich nicht.
Das Bundesarbeitsgericht begründete: Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 39 Stunden zu erhöhen. Die Klägerin hätte weder einen Aufstockungsanspruch aus § 9 TzBfG noch ergäbe sich ein solcher im Wege des Schadensersatzes.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt, gab es im Betrieb keine freie Stelle. Dem Arbeitgeber ist die Erfüllung des Anspruchs der Klägerin aus § 9 TzBfG durch die endgültige Besetzung der freien Stellen gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden mit der Folge, dass der Anspruch ausgeschlossen ist.
Der Umstand, dass die Klägerin regelmäßig Mehrarbeit in erheblichem Umfang leistete, begründe ebenso keinen Anspruch. Arbeitgeber müssen keine neuen Arbeitsplätze schaffen, auch nicht zum Abbau von Überstunden.
Besetzt ein Arbeitgeber eine freie Stelle i.S.d. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung, haftet der Arbeitgeber zwar auf Schadenersatz (§ 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 2, § 283 S. 1 BGB), dass führt aber nicht zu einem Anspruch auf Vertragsänderung. (BAG / 9 AZR 259/16)