Ein während einer Reha erlittener Verkehrsunfall, kann als Arbeitsunfall gelten.
WKR-Erklärung:
Ein Mann war während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst worden. Er war der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handle, und er somit Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe. Die Rehabilitation hatte schließlich auch zum Ziel, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit nachkommen wollen. Der Unfall sei somit als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis, es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine eigenwirtschaftliche, damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Spaziergang sei ebenso nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend.
Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte allerdings der Argumentation des Mannes. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme, so die Richter. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. Beides sei bei dem sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen. (SG Düsseldorf Urteil S 6 U 545/14)